Mit Urteil vom 04 Mai 2022 (9C_205/2022) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. S1 21 188 URTEIL VOM 9. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin (Ergänzungsleistungen / Wohnsitz) Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2021
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 26. April 2018 (Dossier Ausgleichskasse S. 52) forderte die Aus- gleichskasse des Kantons Wallis (fortan: Ausgleichskasse) die Beschwerdeführerin dazu auf, ihren Wohnsitz in der Schweiz zu belegen, andernfalls die Ergänzungsleistun- gen rückwirkend auf dem 31. Dezember 2017 eingestellt würden. Nach umfangreichen Abklärungen erliess die Gemeinde A _________ am 28. Januar 2019 (a.a.O. S. 44) eine Verfügung, wonach der sechsköpfigen Familie die Wohnsitz- nahme ab dem 1. Mai 2018 verweigert wurde. Das gemietete Studio sei für die Familie viel zu klein. Diese habe es denn auch nicht selber bewohnt, sondern die Beschwerde- führerin habe es untervermietet. Die Vermieter hätten der Beschwerdeführerin kostenlos ein zusätzliches Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung gestellt, das jedoch nie genutzt worden sei. Eine physische Anwesenheit, sowie die Absicht des dauernden Verbleibs seien somit nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass das Domizil lediglich als Adresse für die Postzustellung in der Schweiz genutzt werde. Gegen den Entscheid der Gemeinde wurde am 20. Februar 2019 beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde erhoben. Mangels Wohnsitz in der Schweiz hob die IV-Stelle Wallis mit Verfügung vom 24. April 2019 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung rückwirkend per 30. April 2018 auf. B. Mit Verfügung vom 17. September 2020 (a.a.O. S. 22) verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Mai 2018 mangels Wohn- sitzes in der Schweiz. Das infolge der Einsprache der Beschwerdeführerin eröffnete Ver- fahren wurde bis zum Vorliegen des Entscheids des Staatsrates bezüglich der Verwei- gerung der Wohnsitznahme in A _________ sistiert. Die Beschwerdeführerin reichte am
25. Juni 2021 (a.a.O. S. 9ff.) eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde B _________ für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1992, vom 16. Dezember 2014 bis zum 30. April 2018 und ab dem 1. Juni 2021 bis auf weiteres ein. Wie die Gemeindeverwaltung C _________ bestätigte (a.a.O. 12f.), war die Beschwerdeführerin vom 1. November 1995 bis zum 15. Dezember 2014 dort wohnhaft.
- 3 - Am 17. März 2021 (a.a.O. S. 5) wies der Staatsrat die Beschwerde vom 20. Februar 2019 ab und bestätigte die Verfügung der Gemeinde A _________ vom 28. Januar 2019. Am 15. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache gegen ihre Verfügung vom
17. September 2020 ab. Mit seinem Entscheid vom 17. März 2021 habe der Staatsrat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe. Daher bestehe für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowie die Rückerstattung von Krank- heits- und Behinderungskosten. C. Dagegen wurde am 7. September 2021 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Kantons Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistun- gen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 und darüber hinaus. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 hielt die Ausgleichskasse am Ein- spracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde. Mit der Replik vom 8. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel für ihren ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz ein. Die Ausgleichskasse nahm am 17. November 2021 Stellung. Sie stellte den Beweiswert der eingereichten Belege in Frage und beantragte weiterhin die Abweisung der Be- schwerde. Auf Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Im vorliegenden Fall war die Ausgleichskasse des Kantons Wallis für den Erlass der Verfügung vom 17. September 2020 und des Entscheids vom 15. Juli 2021 zuständig.
- 4 - Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse. Des- halb gelangt Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG) zur Anwendung. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entscheidet das Ver- sicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Kantonsgerichts Wallis ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gestützt Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens- reglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Be- schwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.2 Streitig ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 zu Recht aufgrund des feh- lenden Wohnsitzes in der Schweiz verneint hat.
E. 2.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es seien der Beschwerdeführerin Ergänzungs- leistungen über den 31. Mai 2021 hinaus auszurichten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021.
E. 3 Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern ledig- lich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Be- willigungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Bundesgerichtsurteil K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.
E. 3.1 Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz,
- 5 - beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG).
E. 3.2 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivil- gesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begrün- dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um- stände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehun- gen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a; Kieser, ATSG Kommentar,
E. 3.3 Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizube- halten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 6b; Bundesgerichtsurteil 9C_648/2020 vom
21. Januar 2021 E. 3.2.2; Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) befinde sich der Wohnsitz einer Per- son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Dieser einmal begründete Wohnsitz bleibe bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Demzufolge sei der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nach der Ablehnung von A _________ in B _________ verblieben. Es bestehe eine absolute Si-
- 6 - cherheit, dass der Wohnsitz nie nach ausserhalb der Schweiz verlegt worden sei. Dem- zufolge sei von einem ununterbrochenen Wohnen in der Schweiz auszugehen und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei durchgehend zu bejahen. Für ihren ununterbro- chenen Aufenthalt in der Schweiz reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel ein. Da- bei handelt es sich um Physiotherapie-Behandlungsbestätigungen für ihren Ehemann und für sie selbst. Diese wurden am 13. Oktober 2021 ausgestellt, betreffen den streiti- gen Zeitraum und tragen als Adresse jene in A _________. Weiter reichte die Beschwer- deführerin Ausdrucke von Kassenbons aus der Mirgos App für den fraglichen Zeitraum ein, die Daten von Konsultationen in einer Dermatologie-Praxis in D _________, für ihren Ehemann und ihre Tochter, Untersuchungstermine der E _________ in F _________, eine datumslose Offerte der Swisscom an die Adresse in C _________ sowie ein da- tumsloses Swisscom-Abonnement lautend auf die Adresse in A _________.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Begründung des angefochtenen Ent- scheids auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 17. März 2021, der zum Schluss gelangt war, die Familie der Beschwerdeführerin habe nie an der angegebenen Adresse in A _________ gewohnt. Vielmehr würden die Hinweise überwiegen, wonach sich die Familie vorwiegend in G _________, Italien, aufhalte. Die beiden Töchter gingen denn auch in Italien zur Schule. Die Beschwerdeführerin habe das Studio in A _________ untervermietet und dem Untermieter beide Schlüssel ausgehändigt, die sie vom Vermieter erhalten habe. Der Vermieter sei im Übrigen nicht über das Untermietverhältnis informiert gewesen. Das weitere Zimmer, das der Vermieter der Familie in seiner Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt habe, sei nie genutzt worden. Die Gemeinde A _________ habe der Familie der Beschwerdeführerin zur Recht die Wohnsitznahme verweigert. Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt die Beschwerdegegnerin fest, die geografische Nähe zwischen der Schweiz und G _________, Italien, mache es durchaus möglich, hier be- gonnene medizinische Behandlungen fortzuführen, es könne teilweise nicht kontrolliert werden, ob die aufgelisteten Termine stattgefunden hätten oder nicht. Die Kassenbons der Migros liessen eher darauf schliessen, dass der Grossteil der Einkäufe für eine fünf- köpfige Familie, selbst in der Annahme eines äusserst sparsamen Lebensstils, nicht in der Schweiz getätigt worden seien. Die Zuteilung einer Telefonnummer könne nicht als Indiz für die Wohnsitzbegründung betrachtet werden.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie meldeten sich bei der Gemeinde B _________ auf den 30. April 2018 ab und gab dabei an, nach A _________ zu ziehen
- 7 - (a.a.O. S. 32). Gemäss Mietvertrag vom 29. April 2018 (a.a.O. S. 54) mietete die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Mai 2018 auf unbestimmte Dauer ein Studio in einem Ein- familienhaus in A _________. Der Mietzins betrug CHF 650, das Studio wurde nur für eine Person vermietet und es gab dazu zwei Wohnungsschlüssel. Abklärungen der Ge- meindepolizei A _________ ergaben, dass das Studio ab dem 1. Mai 2018 durch die Beschwerdeführerin untervermietet wurde. Die Vermieter des Studios bestätigten, der Familie der Beschwerdeführerin zusätzlich ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung zu stellen, das indessen nie genutzt worden war. Damit ist mit dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 6.2.2) erstellt, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht in A _________ wohnte, sondern die Adresse vielmehr als Zustelladresse in der Schweiz benutzte. In der Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 31. Mai 2021 war die Be- schwerdeführerin im Kanton Wallis nicht angemeldet. Da beide Töchter in Italien die Schule besuchten, ist davon auszugehen, dass die Familie in dieser Zeit gewöhnlicher- weise auch dort wohnte. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu ändern. Der Wohnort in Italien befindet sich nahe der Schweizer Grenze, es ist damit durchaus möglich, medizinische Behandlungen in der Schweiz durchführen zu lassen und ärztliche Termine wahrzunehmen. Die Kassen- bons aus der Migros-App zeigen nicht, wer die betreffenden Einkäufe in A _________ getätigt hat. Zudem handelt es sich um Beträge, die höchstens auf Gelegenheitskäufe schliessen lassen, nicht aber auf die Deckung des Bedarfs einer fünfköpfigen Familie. Ebenfalls die beiden Belege der Swisscom lassen keine beweiswerten Rückschlüsse zu. So hielt denn auch der Staatsrat des Kantons Wallis in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 17. März 2021 fest, die Beschwerdeführerin gebe an, 3 Nächte pro Woche in A _________ zu schlafen und immer an den Wochenenden nach Italien zu fahren, die Polizeikontrollen hätten indessen ergeben, dass der Vermieter sie nur selten und unre- gelmässig sehe.
E. 4.4 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin für den besagten Zeitraum vom
1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 ATSG nicht zu erbringen. Damit fehlt es an einer Leistungsvoraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5 - 8 - Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
E. 6 Damit ist das Gesuch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin um unentgelt- liche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Parteientschädigungen zugesprochen noch Kosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstand- los abgeschrieben. Sitten, 9. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mit Urteil vom 04 Mai 2022 (9C_205/2022) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
S1 21 188
URTEIL VOM 9. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Ergänzungsleistungen / Wohnsitz) Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juli 2021
- 2 -
Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 26. April 2018 (Dossier Ausgleichskasse S. 52) forderte die Aus- gleichskasse des Kantons Wallis (fortan: Ausgleichskasse) die Beschwerdeführerin dazu auf, ihren Wohnsitz in der Schweiz zu belegen, andernfalls die Ergänzungsleistun- gen rückwirkend auf dem 31. Dezember 2017 eingestellt würden. Nach umfangreichen Abklärungen erliess die Gemeinde A _________ am 28. Januar 2019 (a.a.O. S. 44) eine Verfügung, wonach der sechsköpfigen Familie die Wohnsitz- nahme ab dem 1. Mai 2018 verweigert wurde. Das gemietete Studio sei für die Familie viel zu klein. Diese habe es denn auch nicht selber bewohnt, sondern die Beschwerde- führerin habe es untervermietet. Die Vermieter hätten der Beschwerdeführerin kostenlos ein zusätzliches Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung gestellt, das jedoch nie genutzt worden sei. Eine physische Anwesenheit, sowie die Absicht des dauernden Verbleibs seien somit nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass das Domizil lediglich als Adresse für die Postzustellung in der Schweiz genutzt werde. Gegen den Entscheid der Gemeinde wurde am 20. Februar 2019 beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde erhoben. Mangels Wohnsitz in der Schweiz hob die IV-Stelle Wallis mit Verfügung vom 24. April 2019 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung rückwirkend per 30. April 2018 auf. B. Mit Verfügung vom 17. September 2020 (a.a.O. S. 22) verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Mai 2018 mangels Wohn- sitzes in der Schweiz. Das infolge der Einsprache der Beschwerdeführerin eröffnete Ver- fahren wurde bis zum Vorliegen des Entscheids des Staatsrates bezüglich der Verwei- gerung der Wohnsitznahme in A _________ sistiert. Die Beschwerdeführerin reichte am
25. Juni 2021 (a.a.O. S. 9ff.) eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde B _________ für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1992, vom 16. Dezember 2014 bis zum 30. April 2018 und ab dem 1. Juni 2021 bis auf weiteres ein. Wie die Gemeindeverwaltung C _________ bestätigte (a.a.O. 12f.), war die Beschwerdeführerin vom 1. November 1995 bis zum 15. Dezember 2014 dort wohnhaft.
- 3 - Am 17. März 2021 (a.a.O. S. 5) wies der Staatsrat die Beschwerde vom 20. Februar 2019 ab und bestätigte die Verfügung der Gemeinde A _________ vom 28. Januar 2019. Am 15. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache gegen ihre Verfügung vom
17. September 2020 ab. Mit seinem Entscheid vom 17. März 2021 habe der Staatsrat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe. Daher bestehe für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowie die Rückerstattung von Krank- heits- und Behinderungskosten. C. Dagegen wurde am 7. September 2021 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Kantons Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistun- gen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 und darüber hinaus. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2021 hielt die Ausgleichskasse am Ein- spracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde. Mit der Replik vom 8. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel für ihren ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz ein. Die Ausgleichskasse nahm am 17. November 2021 Stellung. Sie stellte den Beweiswert der eingereichten Belege in Frage und beantragte weiterhin die Abweisung der Be- schwerde. Auf Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Im vorliegenden Fall war die Ausgleichskasse des Kantons Wallis für den Erlass der Verfügung vom 17. September 2020 und des Entscheids vom 15. Juli 2021 zuständig.
- 4 - Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse. Des- halb gelangt Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG) zur Anwendung. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entscheidet das Ver- sicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Kantonsgerichts Wallis ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gestützt Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens- reglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Be- schwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 zu Recht aufgrund des feh- lenden Wohnsitzes in der Schweiz verneint hat. 2.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es seien der Beschwerdeführerin Ergänzungs- leistungen über den 31. Mai 2021 hinaus auszurichten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021. 3. 3.1 Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz,
- 5 - beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG). 3.2 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivil- gesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begrün- dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um- stände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehun- gen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a; Kieser, ATSG Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern ledig- lich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Be- willigungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Bundesgerichtsurteil K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. 3.3 Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizube- halten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 6b; Bundesgerichtsurteil 9C_648/2020 vom
21. Januar 2021 E. 3.2.2; Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) befinde sich der Wohnsitz einer Per- son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Dieser einmal begründete Wohnsitz bleibe bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Demzufolge sei der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nach der Ablehnung von A _________ in B _________ verblieben. Es bestehe eine absolute Si-
- 6 - cherheit, dass der Wohnsitz nie nach ausserhalb der Schweiz verlegt worden sei. Dem- zufolge sei von einem ununterbrochenen Wohnen in der Schweiz auszugehen und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei durchgehend zu bejahen. Für ihren ununterbro- chenen Aufenthalt in der Schweiz reichte die Beschwerdeführerin Beweismittel ein. Da- bei handelt es sich um Physiotherapie-Behandlungsbestätigungen für ihren Ehemann und für sie selbst. Diese wurden am 13. Oktober 2021 ausgestellt, betreffen den streiti- gen Zeitraum und tragen als Adresse jene in A _________. Weiter reichte die Beschwer- deführerin Ausdrucke von Kassenbons aus der Mirgos App für den fraglichen Zeitraum ein, die Daten von Konsultationen in einer Dermatologie-Praxis in D _________, für ihren Ehemann und ihre Tochter, Untersuchungstermine der E _________ in F _________, eine datumslose Offerte der Swisscom an die Adresse in C _________ sowie ein da- tumsloses Swisscom-Abonnement lautend auf die Adresse in A _________. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Begründung des angefochtenen Ent- scheids auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 17. März 2021, der zum Schluss gelangt war, die Familie der Beschwerdeführerin habe nie an der angegebenen Adresse in A _________ gewohnt. Vielmehr würden die Hinweise überwiegen, wonach sich die Familie vorwiegend in G _________, Italien, aufhalte. Die beiden Töchter gingen denn auch in Italien zur Schule. Die Beschwerdeführerin habe das Studio in A _________ untervermietet und dem Untermieter beide Schlüssel ausgehändigt, die sie vom Vermieter erhalten habe. Der Vermieter sei im Übrigen nicht über das Untermietverhältnis informiert gewesen. Das weitere Zimmer, das der Vermieter der Familie in seiner Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt habe, sei nie genutzt worden. Die Gemeinde A _________ habe der Familie der Beschwerdeführerin zur Recht die Wohnsitznahme verweigert. Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt die Beschwerdegegnerin fest, die geografische Nähe zwischen der Schweiz und G _________, Italien, mache es durchaus möglich, hier be- gonnene medizinische Behandlungen fortzuführen, es könne teilweise nicht kontrolliert werden, ob die aufgelisteten Termine stattgefunden hätten oder nicht. Die Kassenbons der Migros liessen eher darauf schliessen, dass der Grossteil der Einkäufe für eine fünf- köpfige Familie, selbst in der Annahme eines äusserst sparsamen Lebensstils, nicht in der Schweiz getätigt worden seien. Die Zuteilung einer Telefonnummer könne nicht als Indiz für die Wohnsitzbegründung betrachtet werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie meldeten sich bei der Gemeinde B _________ auf den 30. April 2018 ab und gab dabei an, nach A _________ zu ziehen
- 7 - (a.a.O. S. 32). Gemäss Mietvertrag vom 29. April 2018 (a.a.O. S. 54) mietete die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Mai 2018 auf unbestimmte Dauer ein Studio in einem Ein- familienhaus in A _________. Der Mietzins betrug CHF 650, das Studio wurde nur für eine Person vermietet und es gab dazu zwei Wohnungsschlüssel. Abklärungen der Ge- meindepolizei A _________ ergaben, dass das Studio ab dem 1. Mai 2018 durch die Beschwerdeführerin untervermietet wurde. Die Vermieter des Studios bestätigten, der Familie der Beschwerdeführerin zusätzlich ein Zimmer in ihrer Wohnung zur Verfügung zu stellen, das indessen nie genutzt worden war. Damit ist mit dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 6.2.2) erstellt, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht in A _________ wohnte, sondern die Adresse vielmehr als Zustelladresse in der Schweiz benutzte. In der Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 31. Mai 2021 war die Be- schwerdeführerin im Kanton Wallis nicht angemeldet. Da beide Töchter in Italien die Schule besuchten, ist davon auszugehen, dass die Familie in dieser Zeit gewöhnlicher- weise auch dort wohnte. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu ändern. Der Wohnort in Italien befindet sich nahe der Schweizer Grenze, es ist damit durchaus möglich, medizinische Behandlungen in der Schweiz durchführen zu lassen und ärztliche Termine wahrzunehmen. Die Kassen- bons aus der Migros-App zeigen nicht, wer die betreffenden Einkäufe in A _________ getätigt hat. Zudem handelt es sich um Beträge, die höchstens auf Gelegenheitskäufe schliessen lassen, nicht aber auf die Deckung des Bedarfs einer fünfköpfigen Familie. Ebenfalls die beiden Belege der Swisscom lassen keine beweiswerten Rückschlüsse zu. So hielt denn auch der Staatsrat des Kantons Wallis in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 17. März 2021 fest, die Beschwerdeführerin gebe an, 3 Nächte pro Woche in A _________ zu schlafen und immer an den Wochenenden nach Italien zu fahren, die Polizeikontrollen hätten indessen ergeben, dass der Vermieter sie nur selten und unre- gelmässig sehe. 4.4 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin für den besagten Zeitraum vom
1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2021 den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 ATSG nicht zu erbringen. Damit fehlt es an einer Leistungsvoraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
- 8 - Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG). 6. Damit ist das Gesuch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin um unentgelt- liche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Parteientschädigungen zugesprochen noch Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstand- los abgeschrieben. Sitten, 9. März 2022